Die Betriebskostenverordnung schreibt in § 2 S.1 Nr. 15 BetrKV vor, dass Nutzungsentgelte für Kabelfernsehverträge und Breitbandnetze nur noch bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umgelegt werden dürfen.
Daher wurde in § 230 Abs. 5 TKG geregelt, dass Vermieter, die vor dem 01.12.2021 einen solchen Kabelfernsehvertrag für ein Objekt abgeschlossen haben, diesen Vertrag wegen der o. g. Beschränkung der Umlegbarkeit jederzeit mit Wirkung zum 01.07.2024 kündigen können und dem Kabelunternehmen dann auch kein Schadensersatz zusteht.
§ 230 Abs. 5 TKG:
Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
Gegen diese Regelung haben Breitbandanbieter Verfassungsbeschwerde eingereicht und gleichzeitig einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Regelung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun zunächst über den Eilantrag entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2023, 1 BvR 1803/22).
Das BVerfG lehnt darin den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die TK-Firmen hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen schwere Nachteile entstehen, bis das BVerfG über ihre Verfassungsbeschwerden entscheidet.
Die Unternehmen würden insoweit weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, noch sei ersichtlich, dass sich eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der TK-Unternehmen anbahne. Ein Teil der Kundenbeziehungen sei von der angegriffenen Rechtsänderung gar nicht betroffen. Hinsichtlich des anderen Teils bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäftspartnern oder mit neuen Kunden abzuschließen. Dies hätten die TK-Unternehmen selbst vorgetragen.
Dass die vorhandenen Geschäftsbeziehungen ggf. nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden könnten, reichte dem BVerfG zumindest für einen Eilantrag nicht aus. In tatsächlicher Hinsicht bleibe unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger seien und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betriebsergebnis der TK-Firmen auswirken würde.
Rechtssicherheit bietet diese Entscheidung jedoch noch nicht, da noch über die eigentliche Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung zu entscheiden ist. Insofern bleibt noch abzuwarten, wie diese ausfallen wird.
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